Landesverfassungen bzgl.
Sorben (Wenden)

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Ich habe einige Informationen über die Sorben gesammelt und hier zusammengestellt.

Auszüge aus den Verfassungen von Sachsen und Brandenburg.

Noch ein paar weitere interessante Links zu Internetseiten über die Sorben:


Auszug aus der Verfassung des Freistates Sachsen das sorbische Volk betreffend

Artikel 2
(1) Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden.
(2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün.
(3) Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz auf Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und Wappen der Sorben, im schlesischcn Teil des Landes die Farben und das Wappen Niederschlesiens, gleichberechtigt geführt werden.
Artikel 5
(1) Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.
(2) Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.
(3) Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten, die sich rechtmäßig im Land aufhalten.
Artikel 6
(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen.
(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten.
(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des Landes.
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Auszug aus der Verfassung des Landes Brandenburg das sorbische Volk betreffend

4. Abschnitt: Rechte der Sorben (Wenden)

Artikel 25
(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.
(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin.
(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.
(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffenlliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau-Rot-Weiß.
(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.
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Ich hab's doch gesagt! (-nach oben-)